Die Gemeindevertretung - das Parlament bzw. oberste Organ der Gemeinde setzt sich aus 37 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertretern zusammen. Das Parlament entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, z. B. über den Haushaltsplan, der politischen Willensbildung in Zahlen, in dem alle Einnahmen und Ausgben nach einer umfassenden Systematik sortiert, enthalten sind, aber auch über Satzungen, Bebaungspläne usw.
Der Gemeindevorstand ist das geschäftsführende Organ einer Gemeinde. Er setzt sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten sowie neun weiteren Beigeordneten zusammen.
11 Genossinnen und Genossen aus dem SPD Ortsverein Fuldatal erhielten bei der letzten Kommunalwahl am 15.03.2026 den Wählerauftrag, ihr Mandat als Gemeindevertreter/innen mit sozialdemokratischen Akzenten zum Wohle der Gemeinde Fuldatal auszuüben.
Drei weitere Mandatsträger sind als ehrenamtliche Mitglieder im Gemeindevorstand - dem geschäftsführenden Organ der Gemeinde - aktiv.
§ 36a HGO – FraktionenHessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (HGO) (1) Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern aus drei Gemeindevertretern bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24. Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand mitzuteilen. (3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. (4) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. |
Hier nun unsere 11 Fraktionsmitglieder, die, nach dem gewähltem Listenrang geordnet, der Gemeindevertretung angehören.
...und hier die drei Fraktionsmitglieder, die dem Gemeindevorstand als Beigeordnete angehören.
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